Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 6 Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Stand: 26.08.2026
Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
frühere Namen
0201 bis 0204, 0303,
4.
Geburtsdatum und -ort
0601 bis 0603,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
derzeitige und frühere Anschriften
1200 bis 1233,
8.
Tag des Ein- und Auszugs
1301, 1306,
9.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
1801,
10.
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
1801a und
11.
Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat
1901, 1904, 1905.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.